Toolsfuchs / Recht & Alltag

Kinderkrankengeld-Rechner 2026

Berechne deine Kinderkrankentage 2026 und eine grobe Orientierung für das Kinderkrankengeld.

Wichtiger Hinweis

Dieser Vorcheck ist eine Orientierungshilfe und keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Grundlage: § 45 SGB V, insbesondere Abs. 2 und 2a für das Kalenderjahr 2026. Stand: 15.05.2026. Wir recherchieren nach bestem Wissen und Gewissen; Regeln, Beträge und Verwaltungspraxis können sich ändern. Bitte prüfe wichtige Entscheidungen immer anhand des Bescheids, der zuständigen Stelle oder mit fachkundiger Beratung.

Anspruch
15 Tage
Rest
15 Tage
Satz
90 %
Grobe Summe
1.350,00 €

Der gesetzliche Höchstbetrag aus der Beitragsbemessungsgrenze und Abzüge der Krankenkasse sind hier nicht abschließend berücksichtigt.

Grundlage und Grenzen

Der Rechner verwendet die Werte aus § 45 SGB V für 2026: 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, 30 Tage für Alleinerziehende, gedeckelt auf 35 bzw. 70 Arbeitstage. Die Geldberechnung ist bewusst als grobe Orientierung gekennzeichnet, weil Krankenkassen Höchstbeträge, Beiträge und Einzelfälle prüfen.

Wenn es nicht um ein krankes Kind, sondern um eigene längere Arbeitsunfähigkeit geht, passt der Krankengeld-Aussteuerungs-Rechner besser.

Häufige Fragen zum Kinderkrankengeld

Wie viele Kinderkrankentage stehen 2026 zu?

2026 sind es 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 30 Arbeitstage je Kind. Die Gesamtzahl ist auf 35 Arbeitstage je Elternteil gedeckelt, für Alleinerziehende auf 70.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Der Rechner zeigt eine grobe Orientierung; die Krankenkasse prüft Höchstbeträge, Beiträge und Sonderfälle im Einzelfall.

Gilt das Kinderkrankengeld auch für Selbstständige?

Selbstständige haben nur dann Anspruch, wenn sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und die Voraussetzungen erfüllen. Wer privat versichert ist, sollte die Leistungen direkt mit der eigenen Versicherung klären.

Quelle: gesetze-im-internet.de, § 45 SGB V. Stand: 13.07.2026.